EuGH - Urteil vom 17.01.2013
Rs. C-543/11
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 12 Abs. 3; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. k; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BauR 2013, 829
DB 2013, 158
DStR 2013, 12
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - 09.09.2011,

Mehrwertsteuerpflicht bei Lieferung eines unbebauten Grundstücks nach Abriss des darauf befindlichen Gebäudes; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

EuGH, Urteil vom 17.01.2013 - Aktenzeichen Rs. C-543/11

DRsp Nr. 2013/1801

Mehrwertsteuerpflicht bei Lieferung eines unbebauten Grundstücks nach Abriss des darauf befindlichen Gebäudes; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

Art. 135 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die in der erstgenannten Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer einen Vorgang wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden - die Lieferung eines unbebauten Grundstücks nach Abriss des darauf befindlichen Gebäudes - nicht erfasst, selbst wenn zum Zeitpunkt dieser Lieferung außer dem Abriss keine weiteren Arbeiten zur Erschließung des Grundstücks durchgeführt worden waren, falls eine Gesamtwürdigung der mit diesem Vorgang verbundenen und zum Zeitpunkt der Lieferung gegebenen Umstände einschließlich der Absicht der Parteien, sofern sie durch objektive Anhaltspunkte bestätigt wird, ergibt, dass zu diesem Zeitpunkt das in Rede stehende Grundstück tatsächlich zur Bebauung bestimmt war; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Tenor: