EuGH - Urteil vom 08.11.2012
Rs. C-511/10
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 19 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DStR 2012, 2333
IStR 2013, 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BFH, vom 22.07.2010

Mehrwertsteuerpflicht bei steuerpflichtiger und steuerbefreiter Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen; Umsatzschlüssel zur Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

EuGH, Urteil vom 08.11.2012 - Aktenzeichen Rs. C-511/10

DRsp Nr. 2012/21425

Mehrwertsteuerpflicht bei steuerpflichtiger und steuerbefreiter Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen; Umsatzschlüssel zur Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes.

Tenor: