EuGH - Urteil vom 13.03.2014
Rs. C-204/13
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 4 Abs. 1; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 4 Abs. 2; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2014, 1442
BFH/NV 2014, 813
DB 2014, 815
DStRE 2014, 507
EuZW 2014, 592
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2014, 1120
Vorinstanzen:
BFH, vom 20.02.2013

Mehrwertsteuerpflicht bei Teilerwerb des Mandantenstamms durch Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft unter gleichzeitiger Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung durch neugegründete Gesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

EuGH, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen Rs. C-204/13

DRsp Nr. 2014/4534

Mehrwertsteuerpflicht bei Teilerwerb des Mandantenstamms durch Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft unter gleichzeitiger Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung durch neugegründete Gesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer dahin auszulegen, dass ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von dieser einen Teil des Mandantenstamms nur zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer unter seiner maßgeblichen Beteiligung neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, ohne dass dieser Mandantenstamm jedoch dem Vermögen der neu gegründeten Gesellschaft zuwächst, nicht zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstamms berechtigt ist.

Tenor: