Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 9; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 193; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 199 Abs. 1 Buchst. g; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 206; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 250; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 252; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Naczelny S?d Administracyjny (Polen) - 21.02.2013,
Mehrwertsteuerpflicht des Gerichtsvollziehers bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Obersten Verwaltungsgerichtshofs
EuGH, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen Rs. C-499/13
DRsp Nr. 2015/8986
Mehrwertsteuerpflicht des Gerichtsvollziehers bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Obersten Verwaltungsgerichtshofs
1. Die Art. 9, 193 und 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die im Rahmen des Verkaufs eines Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung einem Rechtssubjekt, und zwar dem Gerichtsvollzieher, der diesen Verkauf durchgeführt hat, die Verpflichtung auferlegt, die auf den Erlös aus diesem Umsatz geschuldete Mehrwertsteuer fristgemäß zu ermitteln, zu erheben und zu zahlen.
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