Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Ihre im Jahre 1942 geschlossene Ehe ist durch ein seit dem 13. Dezember 1983 rechtskräftiges Urteil geschieden worden. Seit 1964 bestand zwischen den Parteien Gütergemeinschaft. Zum Gesamtgut gehörten Erbteile, die Miteigentumsanteile an einem bebauten Grundstück umfassten; hieraus zogen die Parteien Nutzungen in Form einer mietfreien Ehewohnung und eines Mietzinsanteils an einer weiteren Wohnung. Bei der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft im Mai 1984 entfielen auf den Kläger 355.000 DM und auf die Beklagte 100.000 DM.
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