Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 19. März 1983 im Alter von 58 Jahren verstorbenen Arztes Dr. K. Dieser war vom 21. Mai 1955 bis 10. August 1967 in erster Ehe mit der am 5. Dezember 1923 geborenen Beklagten verheiratet, die, gleichfalls Ärztin, wahrend der Ehe ihre Praxis in nicht nennenswertem Umfange betrieben hatte. Anläßlich der Scheidung, die aus dem Verschulden des Ehemannes erfolgte, schlossen die Beklagte und Dr. K. am 31. Juli 1967 folgenden Scheidungsfolgenvergleich:
I. Der Beklagte (Dr. med. K.) verpflichtet sich - für zunächst 4 Jahre - beginnend mit dem 1. September 1967, weiterhin die Kosten der bisher ehelichen, nunmehr von der Klägerin (jetzigen Beklagten) allein weiter benutzten Wohnung im Hause.. zu tragen. Der gegenwärtige, am 1. des Monats zu bezahlende Betrag beläuft sich.. auf 368,-- DM.
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