Die Parteien streiten um die Abänderung eines Prozeßvergleichs, den sie im Zuge ihrer Ehescheidung über den vom Beklagten an die Klägerin zu entrichtenden nachehelichen Unterhalt geschlossen haben.
Aus ihrer 1955 geschlossenen Ehe sind zwei - 1956 und 1959 geborene - Kinder hervorgegangen. Seit Mitte 1977 lebten die Parteien getrennt. Die als technische Zeichnerin ausgebildete Klägerin (geboren 1934) war seit 1970 mit kleineren Unterbrechungen halbtags als angelernte Bauzeichnerin tätig und führte diese Tätigkeit auch nach der Trennung fort. Auf den Antrag des Beklagten wurde die Ehe der Parteien durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 21. März 1980 geschieden. Dieses Urteil, das wegen des Ausspruchs über den nachehelichen Unterhalt angefochten wurde, erlangte Rechtskraft, als die Parteien am 5. August 1980 vor dem Berufungsgericht den nachfolgenden Vergleich schlossen, wobei sie nach dem Vorspruch des Vergleichs davon ausgingen, "daß die Antragsgegnerin bis zum 1.1.1983 ihre Erwerbstätigkeit bis zu einer Vollzeitbeschäftigung steigern kann":
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|