Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Sicherstellung des Unterhalts bei voraussichtlich vorläufig rückläufiger Einkommensentwicklung aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
BGH, Urteil vom 20.01.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 651/80
DRsp Nr. 1994/4928
Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Sicherstellung des Unterhalts bei voraussichtlich vorläufig rückläufiger Einkommensentwicklung aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Wenn ein Unterhaltsschuldner nach seinem freien Willensentschluß eine voraussehbare rückläufige Entwicklung in seinen Einkünften herbeiführt, so z.B. weil er sich selbständig macht und sich davon ein höheres Einkommen verspricht, ist ihm zuzumuten, seinen Plan erst dann ins Werk zu setzen, wenn er in geeigneter Weise sichergestellt hat, daß ihm die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht jedenfalls vorerst auch bei geringeren Einkünften möglich ist. Ob dies durch Aufnahme eines Kredits geschieht oder in anderer Weise, etwa durch Bildung von Rücklagen, ist gleichgültig.