Pflichten des Steuerberaters im Rahmen der Mitwirkung an Umsatzsteuervoranmeldungen
BGH, Urteil vom 22.04.1999 - Aktenzeichen IX ZR 112/98
DRsp Nr. 1999/6036
Pflichten des Steuerberaters im Rahmen der Mitwirkung an Umsatzsteuervoranmeldungen
»Ein Steuerberater, der an Umsatzsteuervoranmeldungen mitzuwirken hat, trägt grundsätzlich auch die Verantwortung dafür, daß zutreffende Angaben über im Abzugsverfahren nach den §§ 51 ff UStDV anzumeldende und abzuführende Mehrwertsteuer gemacht werden.«