Praxisfälle

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Die Stadt Münster (Inhaberin einer USt-IdNr.) gibt den Auftrag zur Bestimmung der steuerlichen Rechtsfolgen eines ganz bestimmten steuerlichen Sachverhalts an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A&O in den Niederlanden. Diese gibt den Auftrag weiter an den pensionierten Finanzbeamten Ruhig mit Sitz in Düsseldorf.

Die Leistung des Ruhig (= Rechtsgutachten) wird nach § 3a Abs. 2 UStG dort ausgeführt, wo die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A&O als Leistungsempfänger ihr Unternehmen betreibt (Niederlande); sie ist daher im Inland nicht steuerbar. Als Ort der Leistung der A&O (= Rechtsgutachten) an die Stadt Münster ergibt sich aus § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG Münster als Sitzort des Empfängers der sonstigen Leistung. Demnach ist die sonstige Leistung steuerbar und steuerpflichtig im Inland. Die Stadt Münster ist als Leistungsempfänger nach § 13b UStG Steuerschuldner.