Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Nach dem UStG kommt sowohl der Bestimmung des Orts der Lieferung als auch des Orts der sonstigen Leistung eine besondere Bedeutung zu. Denn nur wenn der umsatzsteuerliche Ort der Leistung im Inland liegt, kann eine steuerbare Leistung vorliegen. Die zahlreichen Vorschriften, die das UStG zur Ortsbestimmung beim Vorliegen sonstiger Leistungen enthält, sind in einem der Prüfreihenfolge im Wesentlichen entsprechenden Schaubild zur Ortsbestimmung in den Arbeitshilfen dargestellt. Bereits anhand dieses Schaubilds wird deutlich, dass zur zutreffenden Bestimmung des umsatzsteuerlichen Orts einer Leistung der Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen eine wesentliche Bedeutung zukommt. Zudem ist zu unterscheiden, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder sonstige Leistung vorliegt. Daneben ist erkennbar, dass, anknüpfend an die jeweilige sonstige Leistung, verschiedene Leistungsorte in Betracht kommen. So enthält das Gesetz Regelungen für

den Sitzort des Unternehmers oder Empfängers,

den Belegenheitsort eines Grundstücks,

den Tätigkeitsort,

den Ort des vermittelten Umsatzes,

den Sitzort des Leistungsempfängers bei Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 4 UStG und bei Leistungen an Unternehmer,

den Ort der Beförderungsleistung und damit zusammenhängenden Leistungen,

den Ort der sonstigen Leistung in bestimmten Sonderfällen unterteilt in den Ort der sonstigen Leistung für bestimmte aus dem Drittland erbrachte Leistungen gem. § 3 Abs. 6 UStG und den Ort der sonstigen Leistung für bestimmte für das Drittland erbrachte Leistungen gem. § 3 Abs. 7 UStG und

den Ort der einer sonstigen Leistung gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgabe (bis 31.12.2019).

Zunächst kommt der Art der sonstigen Leistung eine wesentliche Bedeutung zu.

Praxistipp

Zur zutreffenden Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung ist es wichtig, die sonstige Leistung exakt zu benennen, denn u.U. sind für nur geringfügig unterschiedliche Leistungen stark voneinander abweichende Leistungsorte (und damit verbunden erhebliche Unterschiede in den Rechtsfolgen) gesetzlich vorgesehen.

Zudem stellt das Gesetz in einigen Fällen auf die Qualität des Leistungsempfängers ab. Es können sich, je nachdem, ob der Leistungsempfänger Unternehmer (bzw. dessen Betriebsstätte) oder Privatmann ist, und auch nach dem Sitz oder Wohnsitz des Leistungsempfängers Abweichungen ergeben.

Praxistipp

Im Rahmen der Ortsbestimmung ist neben der exakten Bezeichnung der jeweiligen sonstigen Leistung eine genaue Bestimmung des Leistungsempfängers und seines Sitzes in vielen Fällen äußerst sachdienlich.

Um zu einer zutreffenden Ortsbestimmung zu gelangen, kann nicht immer auf die schriftliche oder numerische Abfolge der einzelnen Vorschriften abgestellt werden. Vielmehr enthält das UStG eine - auf den ersten Blick nicht immer logische - gesetzlich vorgesehene Systematik. Letztlich ergibt sich, nachdem die exakte Bezeichnung der entgeltlichen sonstigen Leistung erfolgt ist und der Leistungsempfänger bestimmt wurde, die in der Grobübersicht in den Arbeitshilfen dargestellte Prüfreihenfolge.

Bedient sich der Unternehmer bei Ausführung einer sonstigen Leistung eines anderen Unternehmers als Erfüllungsgehilfen, liegen zwei sonstige Leistungen von zwei verschiedenen Unternehmern vor, wenn der Erfüllungsgehilfe die sonstige Leistung im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausführt. Dann ist der Ort für jede dieser Leistungen einzeln zu bestimmen und kann durchaus voneinander abweichen (Abschn. 3a.15 UStAE). Von diesen Fällen zu unterscheiden sind die Fälle der sogenannten Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG.