Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Die Finanzverwaltung ist in einer föderalen Struktur aufgebaut. Die jeweiligen Aufgaben sind durch Art. 108 GG und das FVG auf Bundes- und Landesbehörden sowie auf die Gemeinden und Kommunen aufgeteilt.

Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung und Verwaltung der Umsatzsteuer liegt grundsätzlich bei den Finanzämtern als örtliche Landesbehörden (§ 17 FVG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 GG). Durch das FVG und das UStG sind von diesem Grundsatz jedoch einzelne Ausnahmetatbestände geschaffen worden.

Bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer (als besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer im Fall einer Einfuhr) obliegt die originäre Zuständigkeit den Hauptzollämtern als örtlichen Bundesbehörden (§ 12 FVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 GG).

Für eine Übersicht über die Zuständigkeiten im umsatzsteuerlichen Besteuerungsverfahren siehe die Arbeitshilfe "Übersicht zentrale Zuständigkeit".