R 148 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 9 UStG

R 148 UStR 2005 Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9 Abs. 1 UStG)

R 148 Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9 Abs. 1 UStG)

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Ein Verzicht auf Steuerbefreiungen (Option) ist nur in den Fällen des § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 UStG zulässig. 2 Der Unternehmer hat bei diesen Steuerbefreiungen die Möglichkeit, seine Entscheidung für die Steuerpflicht bei jedem Umsatz einzeln zu treffen. 3 Zur Aufzeichnungspflicht wird auf Abschnitt 256 Abs. 4 hingewiesen. (2) 1 Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zulässig(§ 19 Absatz 1 Satz 4 UStG). 2Für Unternehmer, die ihre Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach den Vorschriften des § 24 UStG versteuern, findet § 9 UStG keine Anwendung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 UStG). 3 Ferner ist § 9 UStG in den Fällen der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Absatz 1b Nr. 1 und 2 UStG nicht anzuwenden. (3) 1 Die Ausübung des Verzichts auf Steuerbefreiungen ist vorbehaltlich der Einschränkungen in § 9 Absatz 3 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 148a Absatz 8 und 9) an keine besondere Form und Frist gebunden. 2 Die Option erfolgt, indem der leistende Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt. 3 Dies geschieht regelmäßig, wenn er gegenüber dem Leistungsempfänger mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer abrechnet. 4 Der Verzicht kann auch in anderer Weise (durch schlüssiges Verhalten) erklärt werden, soweit aus den Erklärungen oder sonstigen Verlautbarungen, in die das gesamte Verhalten einzubeziehen ist, der Wille zum Verzicht eindeutig hervorgeht (BFH-Urteil vom 16.07.1997- BStBl II S. 670). 5 Er ist solange möglich, wie die Steuerfestsetzung für diese Leistung noch vorgenommen oder geändert werden kann. 6 Der Verzicht ist somit auch noch möglich, wenn die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert wird. 7 Ein wirksamer Verzicht liegt aber nicht vor, wenn ein Unternehmer eine Grundstückslieferung als steuerpflichtig behandelt, nachdem die Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum unabänderbar geworden ist (vgl. BFH-Urteil vom 02.04.1998 - BStBl II S. 695). (4) 1 Unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen kann der Verzicht auch wieder rückgängig gemacht werden. 2 Sind für diese Umsätze Rechnungen oder Gutschriften mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden, entfällt die Steuerschuld nur, wenn die Rechnungen oder Gutschriften berichtigt werden(vgl. § 14c Absatz 1 Satz 3 UStG und Abschnitt 190c Absatz 10) . 3 Einer Zustimmung des Leistungsempfängers zur Rückgängigmachung des Verzichts bedarf es grundsätzlich nicht . (5) 1 Voraussetzung für einen Verzicht auf die Steuerbefreiungen der in § 9 Abs. 1 UStG genannten Umsätze ist, daß tatsächlich steuerbare Umsätze von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden bzw. eine entsprechende Verwendungsabsicht besteht (BFH-Urteil vom 17. 5. 2001 - BStBl 2003 II S. 434). 2 Diese Verwendungsabsicht muss der Unternehmer objektiv belegen und in gutem Glauben erklären (BFH-Urteil vom 22. 3. 2001 - BStBl 2003 II S. 433 -, vgl. Abschnitt 203) 3 Eine Option ist ferner nicht zulässig, soweit der leistende Unternehmer den Gegenstand der Leistung oder der Leistungsempfänger die erhaltene Leistung zulässigerweise anteilig nicht seinem Unternehmen zugeordnet hat oder zuordnen konnte (vgl. BFH-Urteile vom 20.07.1988 - BStBl II S. 915 und vom 28.02.1996 - BStBl II S. 459). 4 Wegen der Grundsätze für die Zuordnung einer Leistung zum Unternehmen wird auf Abschnitt 192 Abs. 21 verwiesen. (6) 1 Der Verzicht auf die Steuerbefreiung kann bei der Lieferung vertretbarer Sachen sowie bei aufteilbaren sonstigen Leistungen auf deren Teile begrenzt werden (Teiloption). 2 Eine Teiloption kommt z.B. bei der Gebäudelieferung, insbesondere bei unterschiedlichen Nutzungsarten der Gebäudeteile, in Betracht. 3 Unter Zugrundelegung unterschiedlicher wirtschaftlicher Funktionen ist auch eine Aufteilung nach räumlichen Gesichtspunkten (nicht dagegen eine bloße quotale Aufteilung) möglich (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.1996 - BStBl 1997 II S. 98). 4 Bei der Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden kann die Option für eine Besteuerung nur zusammen für die Gebäude oder Gebäudeteile und den dazugehörigen Grund und Boden ausgeübt werden (EuGH-Urteil vom 8. 6. 2000 - BStBl 2003 II S. 452).