R 155 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 10 UStG (§ 25 UStDV)

R 155 UStR 2005 Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

R 155 Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Bei den einer Lieferung gleichgestellten Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG (vgl. Abschnitt 24b) ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich vom Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung auszugehen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). 2 Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis. 3 Kann ein Einkaufspreis nicht ermittelt werden, so sind als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten anzusetzen. 4 Diese umfassen alle durch den betrieblichen Leistungsprozeß bis zum Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung entstandenen Kosten. 5 Die auf die Wertabgabe entfallende Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. (2) 1 Bei den einer sonstigen Leistung gleichgestellten Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG (vgl. Abschnitt 24c) bilden die bei der Ausführung der Leistung entstandenen Kosten die Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 und 3 UStG). 2Unter diesen Kosten sind die Ausgaben des Unternehmers für die Erbringung der sonstigen Leistung zu verstehen (Art. 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der 6. EG-Richtlinie). 3Soweit ein Gegenstand für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird, zählen auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten für diesen Gegenstand zu diesen Ausgaben. 4Diese sind gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG für diesen Gegenstand entspricht. 5 In diese Kosten sind - unabhängig von der Einkunftsermittlungsart - die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge nicht einzubeziehen. 6 Besteht die Wertabgabe in der Verwendung eines Gegenstands (§ 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG), sind nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG aus der Bemessungsgrundlage solche Kosten auszuscheiden, die nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. 7 Dabei ist es unerheblich, ob das Fehlen des Abzugsrechts darauf zurückzuführen ist, daß a) für die Leistung an den Unternehmer keine Umsatzsteuer geschuldet wird oder b) die Umsatzsteuer für die empfangene Leistung beim Unternehmer nach § 15 Abs. 1a oder 2 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist oder c) die Aufwendungen in öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren oder Beiträgen) bestehen. 8Zu den Kosten zählen auch Ausgaben, die aus Zuschüssen finanziert worden sind. (3) 1 Zur Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen oder verbilligten Leistungen an das Personal vgl. Abschnitt 12. 2Zur Entnahme von Fahrzeugen, die ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben und an denen Arbeiten ausgeführt wurden, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben vgl. Abschnitt 24b Absatz 2. (4) 1Bei der privaten Nutzung von Freizeitgegenständen ist nur der Teil der Kosten zu berücksichtigen, der zu den Gesamtausgaben im selben Verhältnis steht wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung (vgl. BFH-Urteil vom 24. 8. 2000 - BStBl 2001 II S. 76). 2Das ist der Fall, wenn der Unternehmer über den Gegenstand - wie ein Endverbraucher - nach Belieben verfügen kann und ihn nicht (zugleich) für unternehmerische Zwecke bereithält oder bereithalten muss. Beispiel:
Ein Unternehmer vermietet eine dem Unternehmensvermögen zugeordnete Yacht im Kalenderjahr an insgesamt 49 Tagen. Er nutzte seine Yacht an insgesamt 7 Tagen für eine private Segeltour. Die gesamten vorsteuerbelasteten Kosten im Kalenderjahr betragen 28 000 €. In der übrigen Zeit stand sie ihm für private Zwecke jederzeit zur Verfügung. Als Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Wertabgabe werden von den gesamten vorsteuerbelasteten Kosten (28 000 €) die anteiligen auf die private Verwendung entfallenden Kosten im Verhältnis von 56 Tagen der tatsächlichen Gesamtnutzung zur Privatnutzung von 7 Tagen angesetzt. Die Umsatzsteuer beträgt demnach 560 € (7/56 von 28 000 € = 3 500 €, darauf 16 % Umsatzsteuer).