R 166 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG (§ 30 UStDV)

R 166 UStR 2005 Leistungen der Theater, Orchester, Museen usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG)

R 166 Leistungen der Theater, Orchester, Museen usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG)

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Begünstigt sind die Leistungen der in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG bezeichneten Einrichtungenund die vergleichbaren Leistungen der ausübenden Künstler , wenn sie nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG fallen. 2 Die Begriffe Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind. 3 Das gleiche gilt für den Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen. 4 Wegen der Abgrenzung im einzelnen vgl. Abschnitte 106 bis 108. (2) 1 Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer. 2 Theatervorführungen sind außer den Theateraufführungen im engeren Sinne auch die Vorführungen von pantomimischen Werken einschließlich Werken der Tanzkunst, Kleinkunst- und Varieté-Theatervorführungen sowie Puppenspiele und Eisrevuen. 3Als Konzerte sind musikalische und gesangliche Aufführungen durch einzelne oder mehrere Personen anzusehen. 4 Begünstigt ist auch die Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1995 - BStBl II S. 519). 5 Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen von so untergeordneter Bedeutung sein, daß dadurch der Charakter der Veranstaltungen als Theatervorführung oder Konzert nicht beeinträchtigt wird. 6 Nicht begünstigt sind nach dieser Vorschrift z.B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten. 7 Andere Unternehmer im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG können auch Solokünstler sein (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.1995 - BStBl II S. 348 - und vom 26.04.1995 - BStBl II S. 519). (3) 1 Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, so kann wie bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG jeder Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. 2 Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung sowohl dem Tournee-Veranstalter als auch dem örtlichen Veranstalter zu. 3 Auf Vermittlungsleistungen ist die Steuerermäßigung nicht anzuwenden.