Allgemeines (1) Zu § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG 1 Begünstigt nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG sind die Leistungen der Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der § 51 bis § 68 AO verfolgen. 2 Die abgabenrechtlichen Vorschriften gelten auch für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 3 Es ist nicht erforderlich, daß der gesamte unternehmerische Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gemeinnützigen Zwecken dient. 4 Wenn bereits für andere Steuern (vgl. z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) darüber entschieden ist, ob und gegebenenfalls in welchen Bereichen das Unternehmen steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, so ist von dieser Entscheidung im allgemeinen auch für Zwecke der Umsatzsteuer auszugehen. 5 Ist diese Frage für andere Steuern nicht entschieden worden, so sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG besonders zu prüfen. 6 Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Absatz 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG kommt nicht nur für entgeltliche Leistungen der begünstigten Körperschaften in Betracht, sondern auch für unentgeltliche Wertabgaben an den eigenen nichtunternehmerischen Bereich (vgl. Abschnitt 24a Absatz 3 Satz 3). (2) 1 Die aufgrund des Reichssiedlungsgesetzes von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen sind nur begünstigt, wenn sie alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der AO erfüllen. 2 Dem allgemeinen Steuersatz unterliegen die Leistungen insbesondere dann, wenn in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag die Ausschüttung von Dividenden vorgesehen ist. 3 Von Hoheitsträgern zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben, z.B. im Bereich der Müll- und Abwasserbeseitigung, eingeschaltete Kapitalgesellschaften sind wegen fehlender Selbstlosigkeit (§ 55 AO) nicht gemeinnützig tätig. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Zweckbetrieb (3) 1 Die Steuerermäßigung gilt nicht für die Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. 2 Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist in § 14 AO bestimmt. 3 Nach § 64 AO bleibt die Steuervergünstigung für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb jedoch bestehen, soweit es sich um einen Zweckbetrieb im Sinne der § 65 bis § 68 AO handelt. 4Für die Annahme eines Zweckbetriebs ist nach § 65 AO vor allem erforderlich, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu den nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten darf, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. 5Liegt nach den §§ 66 bis 68 AO ein Zweckbetrieb vor, müssen die allgemeinen Voraussetzungen des § 65 AO für die Annahme eines Zweckbetriebs nicht erfüllt sein (vgl. BFH-Urteile vom 18. 1. 1995 - BStBl II S. 446 - und vom 25. 7. 1996 - BStBl 1997 II S. 154). 6 Ist nach den Grundsätzen des § 14 AO lediglich Vermögensverwaltung gegeben, so wird die Steuerermäßigung ebenfalls nicht ausgeschlossen. (4) 1 Für die Annahme eines Zweckbetriebs ist nach § 65 AO vor allem erforderlich, daß der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu den nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten darf, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. 2 Zweckbetriebe sind stets sportliche Veranstaltungen im Sinne des § 67a AO sowie die in § 68 AO aufgeführten Einrichtungen und Veranstaltungen, auch wenn die allgemeinen Voraussetzungen des § 65 AO nicht erfüllt sind (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.1995 - BStBl II S. 446 - und vom 25.07.1996 - BStBl 1997 II S. 154). Beispiel 1:
Die Tätigkeit der Landessportbünde im Rahmen der Verleihung des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen Jugendsportabzeichens stellt einen Zweckbetrieb im Sinne des §
Die Herstellung und Veräußerung von Erzeugnissen, die in der 2. Stufe der Blutfraktionierung gewonnen werden - Plasmaderivate wie Albumin, Globulin, Gerinnungsfaktoren -, durch die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes sind ein nicht begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§
Krankenfahrten, die von gemeinnützigen und mildtätigen Organisationen ausgeführt werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen des §
Bei den Werkstätten für behinderte Menschen umfaßt der Zweckbetrieb (§ 68 Nr. 3 AO) auch den eigentlichen Werkstattbereich. In diesem Bereich werden in der Regel keine nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfreien Umsätze ausgeführt. Die steuerpflichtigen Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Die den Werkstätten für behinderte Menschen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge, die auf Leistungen entfallen, die andere Unternehmer für den Werkstattbetrieb ausgeführt haben, können deshalb nach §
Als Zweckbetrieb werden nach § 68 Nr. 6 AO die von den zuständigen Behörden genehmigten Lotterien und Ausspielungen steuerbegünstigter Körperschaften anerkannt, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke verwendet wird. Eine nachhaltige Tätigkeit im Sinne des §
Mensa- und Cafeteria-Betriebe, die von gemeinnützigen Studentenwerken unterhalten werden, die einem Wohlfahrtsverband angeschlossen sind, werden als Zweckbetriebe im abgabenrechtlichen Sinne angesehen. Speisen- und Getränkeumsätze, die in diesen Betrieben an Nichtstudierende, und zwar insbesondere an Hochschulbedienstete, z.B. Hochschullehrer, wissenschaftliche Räte, Assistenten und Schreibkräfte sowie an Studentenwerksbedienstete und Gäste, ausgeführt werden, unterliegen deshalb der Umsatzsteuer nach dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt z.B. auch für die Umsätze von alkoholischen Flüssigkeiten, sofern diese das Warenangebot des Mensa- und Cafeteria-Betriebs ergänzen und lediglich einen geringen Teil des Gesamtumsatzes ausmachen. Als geringer Anteil am Gesamtumsatz wird es angesehen, wenn diese Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 5 v.H. des Gesamtumsatzes betragen haben. Wegen der Steuerbefreiung für die Umsätze in Mensa- und Cafeteria-Betrieben vgl. Abschnitt 103 Abs. 9. (5) Sonderregelungen für Vereine 1 Nach § 68 Nr. 7 AO sind kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen einer steuerbegünstigten Körperschaft unabhängig von einer Umsatz- oder Einkommensgrenze als Zweckbetrieb zu behandeln. 2 Die Umsätze von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zum Zweckbetrieb. (6) 1 Nach § 67a Abs. 1 AO sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 30. 678 € im Jahr nicht übersteigen. 2 Das gilt unabhängig davon, ob bezahlte Sportler im Sinne des § 67a Abs. 3 AO teilnehmen oder nicht. 3 Die Umsätze von Speisen und Getränken sowie die Werbung anläßlich einer sportlichen Veranstaltung gehören nicht zum Zweckbetrieb (siehe auch Absatz 4 Beispiel 2). 4 Ein nach § 67a Abs. 2 und 3 AO körperschaftsteuerrechtlich wirksamer Verzicht auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO gilt auch für Zwecke der Umsatzsteuer. 5 Nach §