R 245a UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 18a UStG

R 245a UStR 2005 Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

R 245a Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) muss jeder Unternehmer abgeben, der während eines Meldezeitraums innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte (vgl. Abschnitt 276b) ausgeführt hat. 2 Für Meldezeiträume, in denen keine derartigen Lieferungen ausgeführt wurden, sind keine ZM abzugeben. (2) 1 Nichtselbständige juristische Personen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) müssen eigene ZM für die von ihnen ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG abgeben. 2 Dies gilt unabhängig davon, daß diese Vorgänge umsatzsteuerlich weiterhin als Umsätze des Organträgers behandelt werden und in dessen Voranmeldungen und Steuererklärungen für das Kalenderjahr anzumelden sind. 3 Die meldepflichtigen Organgesellschaften benötigen zu diesem Zweck eine eigene USt-IdNr. (3) Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG müssen keine ZM abgeben. (4) 1 Führen pauschalierende Land- und Forstwirte innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne des § 6a UStG aus, müssen sie diese in der ZM angeben, obwohl § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG gemäß § 24 Abs. 1 UStG keine Anwendung findet. 2 Eine ZM ist auch abzugeben, wenn Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG ausgeführt werden.