R 245i UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 18e UStG

R 245i UStR 2005 Bestätigung der USt-IdNr.

R 245i Bestätigung der USt-IdNr.

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. kann jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. stellen. 2Anfrageberechtigt ist auch, wer für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, aber noch keine USt-IdNr. erhalten hat. 3In diesem Fall wird die Anfrage gleichzeitig als Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. behandelt. (2) 1 Unternehmer können Bestätigungsanfragen schriftlich, telefonisch oder per Telefax an das Bundesamt für Finanzen BfF) - Außenstelle Saarlouis -, Postanschrift: 66738 Saarlouis (Telefon-Nr.: 0 68 31/4 56-0), stellen. 2Einfache Bestätigungsanfragen können auch über Internet (www.bff.bund.de) gestellt werden. (3) Einfache Bestätigungsanfrage: Die Anfrage muss folgende Angaben enthalten: - die USt-IdNr. des anfragenden Unternehmers (oder ggf. die Steuernummer, unter der er für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird), - die USt-IdNr. des Empfängers der innergemeinschaftlichen Lieferung, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde. (4) 1 Qualifizierte Bestätigungsanfrage: Zusätzlich zu der zu überprüfenden USt-IdNr. auch den Namen und die Anschrift des Inhabers der ausländischen USt-IdNr. überprüft 2 Das BfF teilt in diesem Fall detailliert mit, inwieweit die angefragten Angaben von dem EU-Mitgliedstaat , der die USt-IdNr. erteilt hat, als zutreffend gemeldet werden. 3 Die Informationen beziehen sich jeweils auf USt-IdNr./Name/Ort/Postleitzahl/Straße des ausländischen Kunden. 4Anfragen zur Bestätigung von mehreren USt-IdNr. sind schriftlich zu stellen. 5 Das Bundesamt für Finanzen teilt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage in jedem Fall schriftlich mit. (5) 1Das BfF teilt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage grundsätzlich schriftlich mit, auch wenn vorab eine telefonische Auskunft erteilt wurde. 2Einfache Bestätigungsanfragen über das Internet werden unmittelbar beantwortet. 3Eine schriftliche Mitteilung durch das BfF ergeht in diesen Fällen nicht. (6) 1Das Finanzamt kann Bestätigungsanfragen online (USLO-Verfahren), schriftlich, telefonisch oder per Telefax stellen. 2Bestätigungsanfragen im USLO-Verfahren und telefonische Anfragen werden unmittelbar beantwortet.. 3 Eine schriftliche Mitteilung durch das BfF ergeht in diesen Fällen nicht