R 267 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 24 UStG (§ 71 UStDV)

R 267 UStR 2005 Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

R 267 Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 § 24 UStG ist auch bei Umsätzen im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 7 UStG und bei Umsätzen im Ausland anzuwenden. 2 Dies bedeutet, daß z.B. auch innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a Abs. 1 UStG durch pauschalversteuernde Land- und Forstwirte, die die Durchschnittsbesteuerung anwenden, unter die Besteuerung des § 24 UStG fallen. 3Diese Umsätze sind daher steuerpflichtig. 4 Vorsteuern, die mit diesen Umsätzen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind durch die Pauschale abgegolten. 5Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. (2) Der für die Ausfuhrlieferungen und die Umsätze im Ausland geltende Durchschnittssatz ist auch auf solche Umsätze anzuwenden, für die ohne die Anwendung des § 24 UStG eine niedrigere oder keine Umsatzsteuer zu zahlen wäre.