R 274 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 25 UStG (§ 72 UStDV)

R 274 UStR 2005 Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

R 274 Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Abweichend von § 10 UStG ist Bemessungsgrundlage lediglich die Differenz (Marge) zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger entrichtet und den Aufwendungen für die Reisevorleistungen, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Beispiel 1:
Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt eine Bahnpauschalreise im Inland aus. Der Preis beträgt 440€ . Es nehmen 40 Personen teil. Der Reiseveranstalter hat für Reisevorleistungen aufzuwenden: 1. an die Deutsche Bahn AG für die Fahrt (einschließlich Umsatzsteuer) 3.200,00€ 2. an Hotel für Unterkunft (einschließlich Umsatzsteuer) 12.000,00€ Die Marge für die Leistung des Reiseveranstalters ermittelt sich wie folgt:

Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer) 17.600,00€
./. Reisevorleistungen für Fahrt 3.200,00€
für Unterkunft 12.000,00€
15.200,00€
Marge 2.400,00€
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (16/116 = Steuersatz 16 v.H.) 331,96€
Bemessungsgrundlage 2.068,97€

2Zu den Aufwendungen für Reisevorleistungen gehören auch die Aufwendungen, die der Unternehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarung für nicht ausgenutzte Kapazitäten (vgl. Abschnitt 272 Abs. 10) zahlen muß. Beispiel 2:
Der Reiseunternehmer, der einem Hotel die Abnahme einer bestimmten Zahl von Zimmern oder auch aller Zimmer garantiert hat, muß das dafür vertraglich vereinbarte Entgelt auch dann in volle, Höhe entrichten, wenn er die gebuchten Zimmer nicht alle oder nicht für den vereinbarten Abnahmezeitraum belegen kann. Werden im Abrechnungsverkehr zwischen Leistungsträgern und Reiseveranstaltern Reisevorleistungen ausgehend vom sog. Bruttowert (Verkaufspreis abzüglich Provisionen zuzüglich Umsatzsteuer auf den Provisionsbetrag) berechnet, handelt es sich bei den Provisionen regelmäßig um Entgelts- bzw. Reisevorleistungsminderungen und nicht um Vergütungen für besondere (Vermittlungs-)Leistungen. Der Wert der Reisevorleistungen ist dann identisch mit dem Wert einer agenturmäßigen Nettoberechnung. Die in den Abrechnungen des Leistungsträgers auf den Provisionsbetrag gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wird weder vom Leistungsträger noch vom Reiseveranstalter nach § 14c Absatz 2 UStG geschuldet. Aufwendungen für Reisevorleistungen in fremder Währung sind nach § 16 Abs. 6 UStG in dem Zeitpunkt umzurechnen, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind.
(2) 1 Treffen bei einer Reise Leistungen des Unternehmers mit eigenen Mitteln und Leistungen Dritter zusammen (vgl. Abschnitt 272 Abs. 11), sind für die Berechnung der Marge die eigenen Leistungen grundsätzlich im prozentualen Verhältnis zu den Fremdleistungen auszuscheiden. 2 Die eigenen Leistungen sind mit den dafür aufgewendeten Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Beispiel:
Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt eine Omnibuspauschalreise im Inland aus. Der Preis beträgt 600€ . Es nehmen 50 Personen teil. Dem Unternehmer entstehen folgende Aufwendungen:

v.H.
1. Eigenleistungen
a) Beförderung mit dem eigenen Bus 4.000,00
b) Betreuung am Zielort durch angestellte Reiseleiter 1.000,00
insgesamt 5.000,00 20
2. Reisevorleistungen Dritter
Unterkunft und Verpflegung 20.000,00 80
25.000,00 100
Die Marge errechnet sich wie folgt:

Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer) 30.000,00€
./. 20 v.H. für Eigenleistungen 6.000,00€
24.000,00€
./. Reisevorleistungen 20.000,00€
Marge 4.000,00€
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (16/116 = Steuersatz 16 v.H.) 551,72€
Marge = Bemessungsgrundlage 3.448,28€
Der Unternehmer hat mit 16 v.H. zu versteuern:

a) seine Eigenleistung (6.000€ ./. darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 16/116 = Steuersatz 16 v.H.) 5.172,41€
b) die Reiseleistung 3.448,28€
-----------
8.620,69€
3Die Eigenleistungen können auch in anderer Weise ermittelt werden, wenn dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt.
(3) Ist die einheitliche sonstige Leistung teils steuerfrei und teils steuerpflichtig (vgl. Abschnitt 273 Abs. 3), ist die Bemessungsgrundlage für die unter § 25 UStG fallenden Umsätze im Verhältnis der Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 3 UStG zu den übrigen Reisevorleistungen aufzuteilen. Beispiel:
Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt von einem inländischen Flughafen eine Flugpauschalreise nach Moskau aus. Der Preis beträgt 1.100€ . Es nehmen 80 Personen teil. Der Veranstalter hat an Reisevorleistungen aufzuwenden:

1. Flugkosten 20.000,00€
2. Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Hotel (einschließlich Umsatzsteuer) 60.000,00€
insgesamt 80.000,00€
Sofern die Vereinfachungsregelung des Abschnitts 273 Absatz 4 nicht angewandt wird, errechnet sich die Marge wie folgt:

Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer) 88.000,00€
./. Reisevorleistungen 80.000,00€
Gesamtmarge 8.000,00€
davon entfallen
a) auf Unterkunft und Verpflegung im Drittlandsgebiet 75 v.H. der Reisevorleistungen - steuerfrei nach § 25 Abs. 2 UStG - 6.000,00€
b) auf den Flug 25 v.H. der Reisevorleistungen = 2.000,00€ , Da nur 60 v.H. der Flugstrecke über Gemeinschaftsgebiet führt, beträgt der nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfreie Anteil 800,00DM, der steuerpflichtige Anteil 1.200,00€
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (16/116 v.H. = Steuersatz 16 v.H.) 165,52€
steuerpflichtig 1.034,48€
Die Bemessungsgrundlage für die Flugpauschalreise beträgt danach für steuerfreie Umsätze 6.800,00€ und für steuerpflichtige Umsätze 1.034,48€
(4) 1 Die Errechnung der Marge für die einzelne Leistung (vgl. Beispiele in den Absätzen 1 bis 3) kann bei Pauschalreisen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden Sein. 2 Eine Zuordnung der Reisevorleistungen wird vielfach abrechnungstechnische Probleme aufwerfen. 3§ 25 Abs. 3 letzter Satz UStG sieht deshalb Erleichterungen vor. 4 Der Unternehmer hat danach die Möglichkeit, die Marge für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen zu ermitteln. 5 Dies kann z.B. die Marge für eine in sich abgeschlossene Reise, z.B. Kreuzfahrt, oder für sämtliche Reisen während eines bestimmten Zeitraums (Saison) in einen Zielort oder ein Zielgebiet sein. 6 Er kann aber auch die Marge für seine gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums bewirkten Reiseleistungen, soweit sie unter die Sonderregelung des § 25 UStG fallen, in einer Summe ermitteln. Beispiel:
Der Unternehmer hat im Kalenderjahr Reiseleistungen in Höhe von insgesamt 2.700.000€ bewirkt. An touristischen Direktaufwendungen sind ihm entstanden:

v.H.
Eigenleistungen
Beförderungen mit eigenen Bussen (davon 40 v.H. Strecke im Inland = steuerpflichtig) 500.000,00 20
Reisevorleistungen
1. Beförderungen mit Luftfahrzeugen
a) über Gemeinschaftsgebiet 200.000,00€
b) über Drittlandsgebiet 300.000,00€ 500.000,00 20
2. Unterkunft und Verpflegung in EG-Mitgliedstaaten 1.000.000,00 40
3. Unterkunft und Verpflegung in Drittländern 500.000,00 20
2.500.000,00 100
Die Marge errechnet sich wie folgt:

Einnahmen aus Reiseleistungen 2.700.000,00€
./. 20 v.H. Eigenleistungen 540.000,00€
2.160.000,00€
./. Reisevorleistungen 2.000.000,00€
Marge 160.000,00€
davon entfallen auf Reisevorleistungen i.S. von § 25 Abs. 2 UStG (Nr. 1b und Nr. 3) = 40 v.H. der gesamten Reisevorleistungen - steuerfrei - 64.000,00€
Reisevorleistungen (Nr. 1a und Nr. 2) = 60 v.H. der gesamten Reisevorleistungen - steuerpflichtig - 96.000,00€
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (16/116 = Steuersatz 16 v.H.) 13.241,38€
Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige Reiseleistungen 82.758,62€
Der Unternehmer hat danach mit 16 v.H. zu versteuern:

steuerpflichtige Reiseleistungen 82.758,62€
seine Beförderungsleistung mit eigenen Bussen, soweit sie auf das Inland entfällt (40 v.H. der Einnahmen aus den Eigenleistungen i.H. von 540.000€ = 216.000€ ./. darin enthaltene Umsatzsteuer i.H. von 16/116 = Steuersatz 16 v.H.) 186.206,89€
268.965,51€
Nach § 25 Abs. 2 UStG sind steuerfrei 64.000,00€
Nicht steuerbar sind die auf das Ausland entfallenden Beförderungsleistungen (§ 3b Abs. 1 UStG) 324.000,00€
(5) Für den Unternehmer, der eine "Incentive-Reise" für sein Unternehmen erwirbt, gilt folgendes: 1. Wird die Reise einem Betriebsangehörigen als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (vgl. Abschnitt 272 Abs. 2 Beispiel 3) oder gegen Entgelt überlassen, bewirkt der Unternehmer damit eine Reiseleistung, die der Besteuerung nach § 25 UStG unterliegt. Im Falle einer unentgeltlichen Wertabgabe ergibt sich jedoch keine Marge, weil sich die Kosten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG mit den Aufwendungen des Unternehmers für den Erwerb der Reise decken. Das gleiche gilt, wenn eine Barzahlung des Arbeitnehmers für die Reise die Aufwendungen des Unternehmers für den Erwerb der Reise nicht übersteigt. Der Abzug der auf den Erwerb der Reise entfallenden Vorsteuer ist in diesen Fällen nach § 25 Abs. 4 UStG ausgeschlossen. 2. Wird die Reise nicht gegen Entgelt oder nicht als unentgeltliche Wertabgabe an Betriebsangehörige weitergegeben, sondern im Unternehmen verwendet, z.B. für Dienstreisen von Angestellten, als Kundengeschenk, als Prämie für Handelsvertreter usw. bewirkt der Unternehmer keine Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG. (6) 1 Überläßt ein Reiseveranstalter an seine Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses Reisen verbilligt oder unentgeltlich (vgl. Abschnitt 272 Abs. 1), ergibt sich keine Marge, weit sich die Kosten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG mit den Aufwendungen des Reiseveranstalters für die Reise decken. 2 Ein Vorsteuerabzug für die Reisevorleistungen entfällt gern. § 25 Abs. 4 UStG. (7) 1 Durch die Erleichterungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG wird die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht berührt. 2 Soweit in diesen Fällen die Höhe der Marge für die im Voranmeldungszeitraum bewirkten Umsätze noch nicht feststeht, bestehen keine Bedenken, daß der Unternehmer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Bemessungsgrundlage geschätzte Beträge zugrunde legt, die anhand der Kalkulation oder nach Erfahrungssätzen der Vorjahre zu ermitteln sind. 3 Das gleiche gilt in den Fällen, in denen der Unternehmer zwar die Marge für jede einzelne Leistung ermittelt, ihm aber am Ende des Voranmeldezeitraums die Höhe der Reisevorleistung für die in diesem Zeitraum bewirkten Leistungen noch nicht bekannt ist. 4 Es muß dabei gewährleistet sein, daß sich nach endgültiger Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht regelmäßig höhere Abschlußzahlungen ergeben.