R 31 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3 UStG

R 31 UStR 2005 Lieferungsort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)

R 31 Lieferungsort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 § 3 Abs. 8 UStG regelt den Lieferungsort in den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. 2 Maßgeblich ist, unabhängig von den Lieferkonditionen, wer nach den zollrechtlichen Vorschriften Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. 3 Abweichend von § 3 Abs. 6 UStG gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstandes als im Inland gelegen. 4Die örtliche Zuständigkeit eines Finanzamts für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer richtet sich nach § 21 Absatz 1 Satz 2 AO i. V. m. der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV). (2) 1 Entrichtet der Lieferer die Steuer für die Einfuhr des Gegenstandes, so wird diese Steuer unter Umständen von einer niedrigeren Bemessungsgrundlage als dem Veräußerungsentgelt erhoben. 2 In diesen Fällen wird durch die Verlagerung des Ortes der Lieferung in das Inland erreicht, daß der Umsatz mit der Steuer belastet wird, die für die Lieferung im Inland in Betracht kommt. Beispiel 1:
Der Unternehmer B in Bern liefert Gegenstände, die er mit eigenem Lkw befördert, an seinen Abnehmer K in Köln. K läßt die Gegenstände in den freien Verkehr überführen und entrichtet dementsprechend die Einfuhrumsatzsteuer (Lieferkondition "unversteuert und unverzollt"). Ort der Lieferung ist Bern (§ 3 Abs. 6 UStG). K kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, da die Gegenstände für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, jedoch läßt B die Gegenstände in den freien Verkehr überführen und entrichtet dementsprechend die Einfuhrumsatzsteuer (Lieferkondition "verzollt und versteuert"). Der Ort der Lieferung gilt als im Inland gelegen (§ 3 Abs. 8 UStG). B hat den Umsatz im Inland zu versteuern. Er ist zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, da die Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt worden sind. In den Fällen des Reihengeschäfts kann eine Verlagerung des Lieferorts nach § 3 Abs. 8 UStG nur für die Beförderungs- oder Versendungslieferung in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 31a Abs. 15 und 16).
(3) Zur Frage der Anwendung der Regelung des § 3 Abs. 8 UStG in Sonderfällen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs vgl. Abschnitt 15b Abs. 14.