(1) 1Die Regelung des § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG gilt nur für sonstige Leistungen, die in einem positiven Tun bestehen. 2 Bei diesen Leistungen bestimmt die Tätigkeit selbst den Leistungsort. 3 Der Ort, an dem der Erfolg eintritt oder die sonstige Leistung sich auswirkt, ist ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 04.04.1974 - BStBl II S. 532). 4 Maßgebend ist nach der Rechtsprechung, wo die entscheidenden Bedingungen zum Erfolg gesetzt werden (BFH-Urteil vom 26.11.1953 - BStBl 1954 III S. 63). 5 Durch das Wort "jeweils" wird klargestellt, daß es nicht entscheidend darauf ankommt, wo der Unternehmer, z.B. Künstler, im Rahmen seiner Gesamttätigkeit überwiegend tätig wird, sondern daß der einzelne Umsatz zu betrachten ist. 6Es ist nicht erforderlich, daß der Unternehmer im Rahmen einer Veranstaltung tätig wird. (2) 1 Leistungen, die im Zusammenhang mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG unerlässlich sind, werden an dem Ort erbracht, an dem diese Leistungen tatsächlich bewirkt werden . 2Hierzu können auch tontechnische Leistungen im Zusammenhang mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen gehören (EuGH-Urteil vom 26. 9. 1996 - BStBl 1998 II S. 313). (3) Bei den Leistungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG - insbesondere den künstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen - ist zu beachten, daß sich im Falle der Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten und ähnlichen Rechten der Leistungsort nach §
Ein Sänger gibt aufgrund eines Vertrages mit einer Konzertagentur ein Konzert im Inland. Aufgrund eines anderen Vertrages mit dem Sänger zeichnet eine ausländische Schallplattengesellschaft das Konzert auf. Der Ort der Leistung für das Konzert befindet sich nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG im Inland, da es sich um eine künstlerische Leistung handelt. Mit der Aufzeichnung des Konzerts für eine Schallplattenproduktion überträgt der Sänger Nutzungsrechte an seinem Urheberrecht im Sinne des §
Ein Hochschullehrer hält im Auftrag eines Verbandes auf einem Fachkongreß einen Vortrag. Inhalt des Vortrags ist die Mitteilung und Erläuterung der von ihm auf seinem Forschungsgebiet, z.B. Maschinenbau, gefundenen Ergebnisse. Zugleich händigt der Hochschullehrer allen Teilnehmern ein Manuskript seines Vortrags aus. Vortrag und Manuskript haben nach Inhalt und Form den Charakter eines wissenschaftlichen Gutachtens. Sie sollen allen Teilnehmern des Fachkongresses zur Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse dienen. Soll das Gutachten dem Auftraggeber als Entscheidungshilfe für die Lösung konkreter technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Fragen dienen, liegt eine Beratungsleistung vor. Beispiel 2:
Ein Wirtschaftsforschungsunternehmen erhält den Auftrag, in Form eines Gutachtens Struktur- und Standortanalysen für die Errichtung von Gewerbebetrieben zu erstellen. Auch wenn das Gutachten nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist, handelt es sich um eine Beratung, da das Gutachten zur Lösung konkreter wirtschaftlicher Fragen verwendet werden soll. (5) 1 Als Arbeit im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c UStG gilt auch der Sonderfall der Leistung nach § 3 Abs. 10 UStG. 2 Wartungsleistungen an Anlagen, Maschinen und Kraftfahrzeugen können als Werkleistungen angesehen werden. 3 Verwendet der Unternehmer bei der Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes selbstbeschaffte Stoffe, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind, ist keine Werkleistung, sondern eine Werklieferung gegeben (§ 3 Abs. 4 UStG). (6) 1 Bei der Begutachtung körperlicher Gegenstände durch Sachverständige hat § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c UStG Vorrang vor §