R 77 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 12 UStG

R 77 UStR 2005 Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

R 77 Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG umsatzsteuerpflichtig. 2 Als Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen kommen Grundstücke einschließlich Wasserflächen (vgl. BFH-Urteil vom 08.10.1991 - BStBl 1992 II S. 368) oder Grundstücksteile in Betracht. 3 Die Bezeichnung des Platzes und die bauliche oder technische Gestaltung (z.B. Befestigung, Begrenzung, Überdachung) sind ohne Bedeutung. 4 Auch auf die Dauer der Nutzung als Stellplatz kommt es nicht an. 5 Die Stellplätze können sich im Freien (z.B. Parkplätze, Parkbuchten, Bootsanliegeplätze) oder in Parkhäusern, Tiefgaragen, Einzelgaragen, Boots- und Flugzeughallen befinden. 6 Auch andere Flächen (z.B. landwirtschaftliche Grundstücke), die aus besonderem Anlaß (z.B. Sport- und Festveranstaltung) nur vorübergehend für das Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden, gehören zu den Stellplätzen in diesem Sinne. (2) 1 Als Fahrzeuge sind vor allem Beförderungsmittel anzusehen. 2 Das sind Gegenstände, deren Hauptzweck auf die Beförderung von Personen und Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft gerichtet ist und die sich auch tatsächlich fortbewegen. 3 Hierzu gehören auch Fahrzeuganhänger sowie Elektro-Caddywagen. 4 Tiere (z.B. Reitpferde) können zwar Beförderungsmittel sein, sie fallen jedoch nicht unter den Fahrzeugbegriff (vgl. Abschnitt 33a Absatz 2 Satz 2). 5 Der Begriff des Fahrzeugs nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG geht jedoch über den Begriff des Beförderungsmittels hinaus. 6 Als Fahrzeuge sind auch Gegenstände anzusehen, die sich tatsächlich fortbewegen, ohne daß die Beförderung von Personen und Gütern im Vordergrund steht. 7 Hierbei handelt es sich insbesondere um gewerblich genutzte Gegenstände (z.B. Bau- und Ladekräne, Bagger, Planierraupen, Gabelstapler, Elektrokarren), landwirtschaftlich genutzte Gegenstände (z.B. Mähdrescher, Rübenernter) und militärisch genutzte Gegenstände (z.B. Panzer, Kampfflugzeuge, Kriegsschiffe). (3) 1 Eine Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen liegt vor, wenn dem Fahrzeugbesitzer der Gebrauch einer Stellfläche überlassen wird. 2 Auf die tatsächliche Nutzung der überlassenen Stellfläche als Fahrzeugstellplatz durch den Mieter kommt es nicht an. 3 Die Vermietung ist umsatzsteuerfrei, wenn sie eine Nebenleistung zu einer steuerfreien Leistung, insbesondere zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ist. 4 Für die Annahme einer Nebenleistung ist es unschädlich, wenn die steuerfreie Grundstücksvermietung und die Stellplatzvermietung zivilrechtlich in getrennten Verträgen vereinbart werden. 5 Beide Verträge müssen aber zwischen denselben Vertragspartnern abgeschlossen sein. 6 Die Verträge können jedoch zu unterschiedlichen Zeiten zustande kommen. 7 Für die Annahme einer Nebenleistung ist ein räumlicher Zusammenhang zwischen Grundstück und Stellplatz erforderlich. 8 Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn der Platz für das Abstellen des Fahrzeugs Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes ist oder sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks befindet (z.B. Reihenhauszeile mit zentralem Garagengrundstück). Beispiel 1:
Vermieter V und Mieter M schließen über eine Wohnung und einen Fahrzeugstellplatz auf dem gleichen Grundstück zwei Mietverträge ab. Die Vermietung des Stellplatzes ist eine Nebenleistung zur Wohnungsvermietung. Das gilt auch, wenn der Vertrag über die Stellplatzvermietung erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wird.
Beispiel 2:
Ein Vermieter vermietet an eine Gemeinde ein Bürogebäude und die auf dem gleichen Grundstück liegenden und zur Nutzung des Gebäudes erforderlichen Plätze zum Abstellen von Fahrzeugen. Die Vermietung der Fahrzeugstellplätze ist als Nebenleistung zur Vermietung des Bürogebäudes anzusehen.
Beispiel 3:
Vermieter V schließt mit dem Mieter M 1 einen Wohnungsmietvertrag und mit dem im Haushalt von M 1 lebenden Sohn M 2 einen Vertrag über die Vermietung eines zur Wohnung gehörenden Fahrzeugstellplatzes ab. Die Vermietung des Stellplatzes ist eine eigenständige steuerpflichtige Leistung. Eine Nebenleistung liegt nicht vor, weil der Mieter der Wohnung und der Mieter des Stellplatzes verschiedene Personen sind. Ohne Bedeutung ist, daß M 2 im Haushalt von M 1 lebt.
Beispiel 4:
Eine GmbH vermietet eine Wohnung. Der Geschäftsführer der GmbH vermietet seine im Privateigentum stehende Garage im gleichen Gebäudekomplex an denselben Mieter. Da die Mietverträge nicht zwischen denselben Personen abgeschlossen sind, liegen zwei selbständig zu beurteilende Leistungen vor.
Beispiel 5:
Vermieter V 1 eines Mehrfamilienhauses kann keine eigenen Stellplätze anbieten. Zur besseren Vermietung seiner Wohnungen hat er mit seinem Nachbarn V 2 einen Rahmenvertrag über die Vermietung von Fahrzeugstellplätzen abgeschlossen. Dieser vermietet die Stellplätze unmittelbar an die Wohnungsmieter. Es bestehen zwei Leistungsbeziehungen zu den Wohnungs- und Stellplatzmietern. Die Stellplatzvermietung durch V 2 ist als selbständige Leistung steuerpflichtig. Gleiches gilt, wenn V 1 den Rahmenvertrag mit V 2 aus baurechtlichen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Parkflächen abschließt.
Beispiel 6:
Ein Grundstückseigentümer ist gegenüber einem Wohnungsvermieter V verpflichtet, auf einem in seinem Eigentum befindlichen Nachbargrundstück die Errichtung von Fahrzeugstellplätzen für die Mieter des V zu dulden (Eintragung einer dinglichen Baulast im Grundbuch). V mietet die Parkflächen insgesamt an und vermietet sie an seine Wohnungsmieter weiter. Die Vermietung der Stellplätze durch den Grundstückseigentümer an V ist steuerpflichtig. Die Weitervermietung der in räumlicher Nähe zu den Wohnungen befindlichen Stellplätze ist eine Nebenleistung zur Wohnungsvermietung des V.
Beispiel 7:
Eine Behörde einer Gebietskörperschaft vermietet im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art Wohnungen und zu den Wohnungen gehörige Fahrzeugstellplätze. Die Vermietung der Wohnung wird durch Verwaltungsvereinbarung einer anderen Behörde der gleichen Gebietskörperschaft übertragen. Die Stellplatzmietverträge werden weiterhin von der bisherigen Behörde abgeschlossen. Da die Behörden der gleichen Gebietskörperschaft angehören, ist auf der Vermieterseite Personenidentität bei der Vermietung der Wohnung und der Stellplätze gegeben. Die Stellplatzvermietungen sind Nebenleistungen zu den Wohnungsvermietungen.