R 88 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 14 UStG

R 88 UStR 2005 Tätigkeit als Arzt

R 88 Tätigkeit als Arzt

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Tätigkeit als Arzt im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin". 2Zur Ausübung der Heilkunde gehören Maßnahmen, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dienen. 3Auch die Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege gehören zur Ausübung der Heilkunde; dabei ist es unerheblich, ob die Leistungen gegenüber Einzelpersonen oder Personengruppen bewirkt werden. 4 Zum Umfang der Steuerbefreiung siehe Abschnitt 91a. (2) 1 Betreibt ein Arzt ein Krankenhaus, bleiben die Umsätze des Arztes insoweit nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, als es sich um ärztliche Leistungen handelt, bei denen die medizinische Betreuung des Patienten im Vordergrund steht. 2 Für die nichtärztlichen Leistungen des Krankenhauses kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitte 96 und 100). (3) 1Nach § 218b StGB ist eine Schwangere vor dem Abbruch der Schwangerschaft zu beraten 1. über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder, insbesondere über solche Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern (Sozialberatung), und 2. über die ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte (medizinische Beratung). 2Die Sozialberatung kann von einer besonders anerkannten Beratungsstelle oder - unter bestimmten Voraussetzungen - auch von einem Arzt durchgeführt werden, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt. 3 Die medizinische Beratung kann nur von einem Arzt durchgeführt werden. 4 Sie ist als ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei . 5 Die Sozialberatung durch einen Arzt ist dagegen keine ärztliche Tätigkeit und daher auch nicht nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.