R 91 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 14 UStG

R 91 UStR 2005 Tätigkeit als klinischer Chemiker

R 91 Tätigkeit als klinischer Chemiker

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

1Klinische Chemiker sind Personen, die den von der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie e.V. entwickelten Ausbildungsgang mit Erfolg beendet haben und dies durch die von der genannten Gesellschaft ausgesprochene Anerkennung nachweisen. 2 Die Steuerbefreiung gilt auch dann, wenn die Tätigkeit als klinischer Chemiker nicht freiberuflich im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausgeübt wird. 3Ein chemisches Untersuchungsamt, das Blutalkoholuntersuchungen und toxikologische Untersuchungen durchführt, bewirkt damit keine Umsätze aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker, auch wenn es von einem solchen geleitet wird (BFH-Urteil vom 21.09.1989 - BStBl 1990 II S. 95).