I. Der Kläger ist der noch minderjährige Sohn des Beklagten aus geschiedener Ehe. Er macht, gesetzlich vertreten durch seine wieder verheiratete und sorgeberechtigte Mutter, im Wege der Stufenklage einen Unterhaltsanspruch geltend. Durch Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Worms ist der Beklagte verurteilt worden, über seine Einkünfte durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1987 und 1988 Auskunft zu erteilen. Nachdem der Beklagte, der in Worms ein Hundehotel und einen Verlag betreibt, die Gewinnermittlung für die Jahre 1987 und 1988 vorgelegt hatte, hat ihn das Familiengericht durch ein weiteres Teilurteil vom 11. Oktober 1990 verurteilt, deren Richtigkeit und Vollständigkeit eidesstattlich zu versichern.
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