Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2019 aufgehoben
a)in den Fällen 1. bis 6. der Urteilsgründe (Umsatzsteuerjahreserklärung 2007, Umsatzsteuervoranmeldungen Februar bis Juni 2008) mit den Feststellungen,
b)im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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