EuGH - Urteil vom 15.11.2012
Rs. C-532/11
Fundstellen:
BStBl II 2013, 891
DB 2013, 917
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 22.09.2011

Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - Dauerhaft am Ufer eines Flusses vertäutes Hausboot ohne Eigenantrieb - Verpachtung des Hausboots einschließlich der dazugehörenden Steganlage sowie Land- und Wasserfläche - Ausschließliche Bestimmung zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek - Einheitliche Leistung

EuGH, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen Rs. C-532/11

DRsp Nr. 2012/22047

Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - Dauerhaft am Ufer eines Flusses vertäutes Hausboot ohne Eigenantrieb - Verpachtung des Hausboots einschließlich der dazugehörenden Steganlage sowie Land- und Wasserfläche - Ausschließliche Bestimmung zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek - Einheitliche Leistung

1. Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken die Verpachtung eines Hausboots einschließlich der dazugehörenden Liegefläche und Steganlage umfasst, das mit nicht leicht zu lösenden Befestigungen, die am Ufer und auf dem Grund eines Flusses angebracht sind, ortsfest gehalten wird, an einem abgegrenzten und identifizierbaren Liegeplatz im Fluss liegt und nach den Bestimmungen des Pachtvertrags ausschließlich zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek an diesem Liegeplatz bestimmt ist. Diese Verpachtung stellt eine einheitliche steuerfreie Leistung dar, ohne dass zwischen der Verpachtung des Hausboots und der der Steganlage zu differenzieren wäre.