BGH - Beschluss vom 07.03.2024
1 StR 472/23
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; StGB § 73 Abs. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
NZWiSt 2024, 368
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 01.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 115 Js 20396/19

Schulden von Umsatzsteuer aufgrund der Verkäufe von den Mittelsmännern an die Erwerber; Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

BGH, Beschluss vom 07.03.2024 - Aktenzeichen 1 StR 472/23

DRsp Nr. 2024/5916

Schulden von Umsatzsteuer aufgrund der Verkäufe von den Mittelsmännern an die Erwerber; Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

Bei der Berechnung der Umsatzsteuer eines Kommissionsgeschäfts richtet sich das Entgelt für die Lieferung des Kommittenten nach dem Entgelt für die Lieferung des Kommissionärs, von dem die mit dem Kommissionär zivilrechtlich vereinbarte Provision abzuziehen ist.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. Juni 2023 dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.289.422,73 € angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; StGB § 73 Abs. 1 Alt. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.323.508,73 € angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt überwiegend erfolglos.

I.