BGH - Beschluss vom 24.08.2017
1 StR 625/16
Normen:
StGB § 263; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 18 Abs. 1 S. 1; AO § 168; AO § 370;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 400
StV 2019, 49
ZInsO 2018, 324
wistra 2018, 257
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 12.05.2016

Schuldspruch wegen Bankrotts in Tateinheit mit Betrug; Prozessbetrug als Unterfall des Dreiecksbetruges; Eintritt des Taterfolgs der Steuerverkürzung bei Steueranmeldungen; Berechnung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge; Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern

BGH, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 1 StR 625/16

DRsp Nr. 2017/17600

Schuldspruch wegen Bankrotts in Tateinheit mit Betrug; Prozessbetrug als Unterfall des Dreiecksbetruges; Eintritt des Taterfolgs der Steuerverkürzung bei Steueranmeldungen; Berechnung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge; Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern

Der Tatbestand des Bankrotts wird regelmäßig nicht durch den Tatbestand des Betrugs verdrängt oder umgekehrt. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfasst wird. Während der Tatbestand des Bankrotts die vollständige Erfassung des pfändbaren Schuldnervermögens im Interesse der Gläubiger schützt, bezweckt der Straftatbestand des Betrugs ausschließlich den Vermögensschutz der einzelnen Vermögensinhaber.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 12. Mai 2016 aufgehoben

a)

mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte K. in Bezug auf die Taten 1 und 50 der Anklage vom 4. Mai 2015 wegen Bankrotts in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen sowie in Bezug auf die Tat 5 der Anklage vom 10. Juni 2015 wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist,

b) c) 2. 3. 4.