EuGH - Urteil vom 29.10.2009
Rs. C-174/08
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 19; Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 2114
DB 2009, 2530
DStRE 2010, 170
NZBau 2010, 40
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Ostre Landsret (Dänemark) - Entscheidung vom 17.04.2008,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - Vorsteuerabzug - Gemischt Steuerpflichtiger - Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Begriff der Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücksgeschäfte - Lieferungen an sich selbst - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer

EuGH, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen Rs. C-174/08

DRsp Nr. 2009/25173

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - Vorsteuerabzug - Gemischt Steuerpflichtiger - Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Begriff der Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücksgeschäfte - Lieferungen an sich selbst - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer