Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 26Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2003, 1488
DStRE 2003, 1055
Vorinstanzen:
Court of Appeal (England & Wales - Civil Division - Vereinigtes Königreich) - Entscheidung vom 13.03.2001,
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 26 Absatz 2 - Sonderregelung für die Besteuerung von Reisebüros und Reiseveranstaltern - Besteuerungsgrundlage - Marge - Vom Reisenden zu entrichtender Gesamtbetrag
EuGH, Urteil vom 19.06.2003 - Aktenzeichen Rs C-149/01
DRsp Nr. 2004/8376
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 26 Absatz 2 - Sonderregelung für die Besteuerung von Reisebüros und Reiseveranstaltern - Besteuerungsgrundlage - Marge - Vom Reisenden zu entrichtender Gesamtbetrag
[Commissioners of Customs & Excise gegen First Choice Holidays plc]Artikel 26 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Wendung vom Reisenden zu zahlender Gesamtbetrag im Sinne dieser Bestimmung den zusätzlichen Betrag umfasst, den ein als Vermittler für Rechnung eines Reiseveranstalters tätiges Reisebüro unter den in der Vorlageentscheidung dargestellten Umständen zusätzlich zu dem vom Reisenden entrichteten Preis an den Reiseveranstalter zahlen muss, und zwar in Höhe des dem Reisenden von dem Reisebüro gewährten Nachlasses auf den im Katalog des Reiseveranstalters festgesetzten Preis.
Normenkette:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 26Abs. 2 ;
Gründe:
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