Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 9 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 213 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DB 2012, 1851
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Augst?k?s tiesas Sen?ts (Lettland) - 13.5.2011,
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff wirtschaftliche Tätigkeit - Holzlieferungen zur Abmilderung von Sturmschäden - System der Selbstveranlagung - Fehlende Eintragung im Register der Steuerpflichtigen - Geldbuße - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
EuGH, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen Rs. C-263/11
DRsp Nr. 2012/15454
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff 'wirtschaftliche Tätigkeit' - Holzlieferungen zur Abmilderung von Sturmschäden - System der Selbstveranlagung - Fehlende Eintragung im Register der Steuerpflichtigen - Geldbuße - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
1. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2006/138/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Holzlieferungen, die von einer natürlichen Person zur Abmilderung der Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt durchgeführt werden, zur Nutzung eines körperlichen Gegenstands zählen, die als "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen ist, sofern diese Lieferungen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen erfolgen. Das nationale Gericht hat bei der Feststellung, ob die Nutzung eines körperlichen Gegenstands, etwa eines Waldes, zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen erfolgt, sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalls zu würdigen.
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