BGH - Urteil vom 24.01.1990
3 StR 329/89
Normen:
AO §§ 34, 370 Abs. 1, § 379 ;
Fundstellen:
BGHR AO § 378 - Leichtfertigkeit 2
HFR 1990, 520
UStR 1991, 227
wistra 1990, 195
Vorinstanzen:
LG Kiel,

Steuerhinterziehung: Abgrenzung zwischen bedingt vorsätzlicher und leichtfertiger Steuerhinterziehung

BGH, Urteil vom 24.01.1990 - Aktenzeichen 3 StR 329/89

DRsp Nr. 2001/6180

Steuerhinterziehung: Abgrenzung zwischen bedingt vorsätzlicher und leichtfertiger Steuerhinterziehung

1. Ein Steuerpflichtiger kann sich auch dann der leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig machen, wenn er zu Unrecht darauf vertraut, dass sein Steuerberater richtige Steuererklärungen vorbereitet und er es bei der ihm zumutbaren und erforderlichen Kontrolle hätte voraussehen können, dass eine Steuerverkürzung eintreten werde. 2. Steht fest, dass der Steuerpflichtige mit der verspäteten Abgabe der Voranmeldungen nicht einverstanden war und insoweit auch keinen bedingten Vorsatz hatte, scheidet die Annahme einer Steuerverkürzung auf Zeit durch verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung aus.

Normenkette:

AO §§ 34, 370 Abs. 1, § 379 ;

Gründe:

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen leichtfertiger Steuerverkürzung gemäß § 378 AO eine Geldbuße in Höhe von 18.000 DM festgesetzt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft