BGH - Beschluss vom 15.12.2021
1 StR 362/21
Normen:
AO § 371 Abs. 2a S. 1 und S. 4; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 2974
BFH/NV 2022, 576
StV 2022, 738
wistra 2022, 342
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 01.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 509 Js 107303/20

Steuerhinterziehungen durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen; Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug

BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 1 StR 362/21

DRsp Nr. 2022/3783

Steuerhinterziehungen durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen; Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug

1. Eine Verurteilung wegen einer Steuerhinterziehung durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen muss erkennen lassen, in welcher Höhe die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) tatsächlich vorlagen und in welcher Höhe der Angeklagte dementsprechend in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen zu Unrecht Vorsteuer abzog.2. Zudem muss bei einer Verurteilung wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer bei den Voranmeldungen in den betroffenen Jahren mitgeteilt werden, ob, wann und mit welchem Inhalt der Angeklagte Umsatzsteuerjahreserklärungen abgab, weil die Umsatzsteuerjahreserklärungen möglicherweise als strafbefreiende (Teil-)Selbstanzeigen wirkten (§ 371 Abs. 2a Satz 1 und 4 AO). Steuerhinterziehungen durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen sind konkurrenzrechtlich regelmäßig mitbestrafte Vortaten einer Steuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung für den gleichen Zeitraum.3. Eine Umsatzsteuervoranmeldung, aus der sich eine negative Steuer ergibt, bedarf auch dann der Zustimmung des Finanzamts, wenn es sich um eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung handelt und sich aus der ursprünglichen Umsatzsteuervoranmeldung eine betragsmäßig höhere negative Steuer ergab.

Tenor

1. 2.