Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 77/388/EWG) Art. 2 ; Sechste Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Heilbehandlungen im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe - Leistungen der Tierärzte - Steuerbarkeit - [Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c] -
EuGH, Urteil vom 24.05.1988 - Aktenzeichen Rs 122/87
DRsp Nr. 2006/17789
Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Heilbehandlungen im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe - Leistungen der Tierärzte - Steuerbarkeit - [Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c] -
»Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 77/388, der die Befreiung der im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbrachten Heilbehandlungen von der Mehrwertsteuer betrifft, ist dahin gehend auszulegen, daß sich die dort vorgesehene Befreiung nicht auf die Leistungen der Tierärzte erstreckt. Denn wie in den meisten sprachlichen Fassungen der Richtlinie ausdrücklich angegeben ist, betrifft diese Bestimmung die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin und schließt damit Heilbehandlungen von Tieren aus.«
Normenkette:
Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 77/388/EWG) Art. 2 ; Sechste Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c ;
Entscheidungsgründe:
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