Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - EINFUHRSTEUER - ANWENDUNG AUF BETÄUBUNGSMITTEL , DIE SICH IM ILLEGALEN HANDEL BEFINDEN - UNZULÄSSIGKEIT - STRAFVERFOLGUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN;
EuGH, Urteil vom 28.02.1984 - Aktenzeichen Rs 294/82
DRsp Nr. 2006/14811
STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - EINFUHRSTEUER - ANWENDUNG AUF BETÄUBUNGSMITTEL , DIE SICH IM ILLEGALEN HANDEL BEFINDEN - UNZULÄSSIGKEIT - STRAFVERFOLGUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN;
»UNERLAUBTE EINFUHREN VON BETÄUBUNGSMITTELN IN DIE GEMEINSCHAFT , DIE NUR ANLASS ZU STRAFVERFOLGUNGSMASSNAHMEN GEBEN KÖNNEN , STEHEN ZU DEN BESTIMMUNGEN DER SECHSTEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN ( GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ) IN KEINER BEZIEHUNG. ARTIKEL 2 DIESER RICHTLINIE IST SOMIT DAHIN AUSZULEGEN , DASS BEI DER UNERLAUBTEN EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN IN DIE GEMEINSCHAFT , DIE NICHT GEGENSTAND DES VON DEN ZUSTÄNDI GEN STELLEN STRENG ÜBERWACHTEN VERTRIEBS ZUR VERWENDUNG FÜR MEDIZINISCHE UND WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE SIND , KEINE EINFUHRUMSATZSTEUERSCHULD ENTSTEHT. DIESE AUSLEGUNG GILT AUCH FÜR ARTIKEL 2 DER ZWEITEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER MEHRWERTSTEUER.DIESE FESTSTELLUNG BERÜHRT IN KEINER WEISE DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN , VERSTÖSSE GEGEN IHRE BETÄUBUNGSMITTELVORSCHRIFTEN DURCH ANGEMESSENE SANKTIONEN ZU VERFOLGEN , UND ZWAR MIT ALLEN RECHTSFOLGEN AUCH FINANZIELLER ART , DIE SICH DARAUS ERGEBEN KÖNNEN.«
Normenkette:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 2 ;
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