EuGH - Urteil vom 19.03.1991
Rs C-109/90
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177 ; 6. Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977 Art. 33 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Erhebung anderer nationaler Abgaben, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zulässigkeit - Begriff der Umsatzsteuern - Bedeutung - Besondere Vergnügungssteuer - Ausschluß;

EuGH, Urteil vom 19.03.1991 - Aktenzeichen Rs C-109/90

DRsp Nr. 2006/13509

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Erhebung anderer nationaler Abgaben, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zulässigkeit - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Besondere Vergnügungssteuer - Ausschluß;

»Aus Artikel 33 der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388) ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten indirekte Steuern einführen können, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben. Bei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist vor allem zu ermitteln, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr belastet und kommerzielle Umsätze in der die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfasst. Eine besondere Vergnügungssteuer, die durch die Steuerordnung einer Gemeinde eingeführt worden ist und wonach jeder, der gewöhnlich oder gelegentlich im Gemeindegebiet öffentliche Darbietungen oder Vergnügungen veranstaltet und dafür ein Eintrittsgeld verlangt, eine besondere Steuer auf den Bruttobetrag aller Einnahmen schuldet, weist nicht die Merkmale einer Umsatzsteuer im Sinne von Artikel 33 auf, sofern feststeht, daß sie