Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - FESTSETZUNG ANDERER ABRECHNUNGSZEITRÄUME UND ZAHLUNGSFRISTEN FÜR DIE EINFUHRUMSATZSTEUER ALS FÜR DIE MEHRWERTSTEUER AUF INLANDSUMSÄTZE DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT - ZULÄSSIGKEIT - VEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG;
EuGH, Urteil vom 10.07.1984 - Aktenzeichen Rs 42/83
DRsp Nr. 2006/14767
STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - FESTSETZUNG ANDERER ABRECHNUNGSZEITRÄUME UND ZAHLUNGSFRISTEN FÜR DIE EINFUHRUMSATZSTEUER ALS FÜR DIE MEHRWERTSTEUER AUF INLANDSUMSÄTZE DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT - ZULÄSSIGKEIT - VEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG;
»1. DIE SECHSTE RICHTLINIE DES RATES ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN ( 77/388/EWG ) UNTERSAGT ES EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT , FÜR DIE EINFUHRUMSATZSTEUER ANDERE ABRECHNUNGSZEITRÄUME UND ZAHLUNGSFRISTEN ALS FÜR DIE ZAHLUNG DER NETTOSTEUERSCHULD IM RAHMEN DER INLANDSREGELUNG FESTZUSETZEN.
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