EuGH - Urteil vom 21.09.1988
Rs 50/87
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 Art. 17 ; EWG-Vertrag Art. 169 Abs. 1 ; Sechste Richtlinie Art. 13 Teil C Buchst. a ; Sechste Richtlinie Art. 4 Abs. 1 ; Richtlinie 67/227 vom 11. April 1967 Art. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Den Steuerpflichtigen verliehenes Recht - Einschränkungen - Notwendigkeit einer ausdrücklichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung - Regelung, die das Recht auf Abzug der Vorsteuer für vermietete Grundstücke einschränkt;

EuGH, Urteil vom 21.09.1988 - Aktenzeichen Rs 50/87

DRsp Nr. 2006/14175

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Den Steuerpflichtigen verliehenes Recht - Einschränkungen - Notwendigkeit einer ausdrücklichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung - Regelung, die das Recht auf Abzug der Vorsteuer für vermietete Grundstücke einschränkt;

»Durch die in den Artikeln 17 bis 20 der Richtlinie 77/388 enthaltene Regelung über den Abzug der als Vorsteuer entrichteten Mehrwertsteuer soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Steuer entlastet werden. Eine Einschränkung des den Steuerpflichtigen verliehenen Rechts auf Vorsteuerabzug muß wegen ihrer Auswirkungen auf die Höhe der steuerlichen Belastung in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelten; sie muß daher durch eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung ausdrücklich gestattet sein. Sofern es keine derartige Bestimmung gibt, muß es möglich sein, dieses Recht auf Vorsteuerabzug sofort für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen auszuüben.