I – Einleitung
Der Gerichtshof ist in dem aus Lettland stammenden Vorabentscheidungsersuchen mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2ABl. 2006, L 347, S. 1.< schließen) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) befasst. Diese Vorschrift ist eine der noch nicht vollständig geklärten Steuerbefreiungen des Mehrwertsteuerrechts der Union. Mit ihr und ihren zahlreichen Tatbestandsvoraussetzungen hat sich der Gerichtshof in den vergangenen Jahrzehnten bislang erst dreimal befasst.(3Urteile vom 15. Juni 1989, Stichting Uitvoering Financiële Acties (348/87, EU:C:1989:246), vom 20. November 2003, Taksatorringen (
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