EuGH - Schlussantrag vom 01.03.2017
C-326/15
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. f);

Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiung für die Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse für ihre Mitglieder - Unmittelbare Wirkung einer Richtlinie - Definition eines, selbständigen Zusammenschlusses von Personen

EuGH, Schlussantrag vom 01.03.2017 - Aktenzeichen C-326/15

DRsp Nr. 2017/17736

Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbefreiung für die Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse für ihre Mitglieder – Unmittelbare Wirkung einer Richtlinie – Definition eines, selbständigen Zusammenschlusses von Personen‘

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. f);

I – Einleitung

Der Gerichtshof ist in dem aus Lettland stammenden Vorabentscheidungsersuchen mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2ABl. 2006, L 347, S. 1.< schließen) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) befasst. Diese Vorschrift ist eine der noch nicht vollständig geklärten Steuerbefreiungen des Mehrwertsteuerrechts der Union. Mit ihr und ihren zahlreichen Tatbestandsvoraussetzungen hat sich der Gerichtshof in den vergangenen Jahrzehnten bislang erst dreimal befasst.(3Urteile vom 15. Juni 1989, Stichting Uitvoering Financiële Acties (348/87, EU:C:1989:246), vom 20. November 2003, Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621), und vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing (C-407/07, EU:C:2008:713).< schließen) Aktuell sind aber gleich vier Rechtssachen am Gerichtshof anhängig,(4) die unterschiedliche Aspekte dieser Steuerbefreiung betreffen.