Streitwert für eine Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich
BGH, Beschluß vom 29.11.1972 - Aktenzeichen IV ZR 107/72
DRsp Nr. 1994/5670
Streitwert für eine Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich
Klagt ein Ehegatte auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns, so ist der Streitwert in der Regel auf einen Betrag von einem Viertel des zu erwartenden Zugewinnausgleichs festzusetzen. Er ist geringer zu bewerten, wenn bereits eine Ehescheidungsklage anhängig und zu erwarten ist, daß die Ehe ohnehin in nicht allzu ferner Zeit aufgelöst wird.