a. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist ein äußerer Tatbestand, aber grundsätzlich bedingt durch den Willen des die Gemeinschaft aufhebenden Ehegatten, wenn die Trennung im natürlichen Lebenslauf der Ehegatten durch äußeren Zwang herbeigeführt wird.b. Eine natürliche, aus dem regelmäßigen Lauf der Dinge sich ergebende Trennung, die in den äußeren Lebensbedingungen der Ehegatten ihren Grund hat, ist im Gegensatz zu dem Fernbleiben der Ehegatten aus der Ehewohnung außerhalb des natürlichen Laufs der Dinge, insbesondere außerhalb der Anforderungen der Berufsgeschäfte, noch keine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, auch wenn sie infolge äußeren Zwanges stattfindet. Kriegsdienst und Kriegsgefangenschaft heben die häusliche Gemeinschaft nicht auf, solange sich nicht der Wille zur Aufhebung bei einem der Ehegatten manifestiert.
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