BGH vom 27.09.1989
IVb ZR 83/88
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 3
FamRZ 1990, 149
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 19
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 63
NJW-RR 1990, 372

Umfang des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt bei Verzögerung der Studienaufnahme; Berücksichtigung einer nachhaltigen Entwicklungsstörung infolge der Ehescheidung

BGH, vom 27.09.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 83/88

DRsp Nr. 1994/4109

Umfang des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt bei Verzögerung der Studienaufnahme; Berücksichtigung einer nachhaltigen Entwicklungsstörung infolge der Ehescheidung

A. Die Unterhaltspflicht kann für ein Studium nur insgesamt bejaht oder verneint werden, da die Finanzierung einer wertlosen Teilausbildung nach § 1610 Abs. 2 BGB nicht geschuldet wird. B. a. Eine auf leichtem, nur vorübergehendem Versagen beruhende Verzögerung der Studienaufnahme führt nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs. b. Eine nachhaltige Entwicklungsstörung infolge der Ehescheidung der Eltern kann auch eine Verzögerung der Studienaufnahme um ein Jahr als nicht vorwerfbar erscheinen lassen.

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Tatbestand:

Das klagende Land (im folgenden: Kläger) macht gegen den Beklagten, dessen Sohn Cornelius es Ausbildungsförderung geleistet hat, übergegangene Unterhaltsansprüche des Kindes geltend.