BGH - Beschluss vom 22.03.2023
1 StR 440/22
Normen:
AO § 34 Abs. 1 S. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 4 S. 1 Hs. 2; UStG § 18 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
wistra 2023, 430
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 608 KLs 4/22 5400 Js 31/21

Umsatzsteuerhinterziehungen beim Handel mit Platin- und Palladiummünzen; Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die erlittene Auslieferungshaft; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

BGH, Beschluss vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 1 StR 440/22

DRsp Nr. 2023/5748

Umsatzsteuerhinterziehungen beim Handel mit Platin- und Palladiummünzen; Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die erlittene Auslieferungshaft; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

Bei verwaltungsakzessorischen Straftatbeständen entfaltet die Verwaltungsentscheidung grundsätzlich Tatbestandswirkung. Es kommt allein auf die formelle Wirksamkeit der Entscheidung, nicht auf ihre materielle Rechtmäßigkeit an.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. August 2022 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1 S. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 4 S. 1 Hs. 2; UStG § 18 Abs. 1 S. 1;

Gründe