BGH - Beschluß vom 29.09.1982
IVb ZB 862/80
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3; Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt - Abt. B -;
Fundstellen:
DRsp I(166)110c
FamRZ 1982, 1193
LSK-FamR/Runge, § 1587 BGB LS 33
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 80.2.
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 60
NJW 1983, 38

Unverfallbarkeit einer Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

BGH, Beschluß vom 29.09.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 862/80

DRsp Nr. 1994/4821

Unverfallbarkeit einer Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

»Zur Berücksichtigung der nach dem Ende der Ehezeit als Folge einer späteren Satzungsänderung eingetretenen Unverfallbarkeit einer Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.« A. Satzungsänderungen, die die Herbeiführung der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft (hier aus einer Zusatzversorgung bei der Bundesbahnversicherungsanstalt) betreffen, sind unter dem Gesichtspunkt des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB (noch verfallbare Anwartschaften sind in den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich nicht einzubeziehen) zu berücksichtigen. B. Für die Beurteilung der Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. Die durch die Entwicklung der Verhältnisse nach Ehezeitende bis zum Erlaß der Entscheidung (z.B. Erfüllung von Wartezeiten oder Satzungsänderung mit Auswirkung auf die Unverfallbarkeit) eingetretene Unverfallbarkeit ist zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3; Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt - Abt. B -;

Gründe: