Unverfallbarkeit eines betrieblichen Versorgungsanrechts nach der Versorgungsordnung des NDR
BGH, Beschluß vom 08.06.1983 - Aktenzeichen IVb ZB 588/81
DRsp Nr. 1994/4663
Unverfallbarkeit eines betrieblichen Versorgungsanrechts nach der Versorgungsordnung des NDR
Ob nach der Versorgungsordnung (hier: NDR) anrechenbare Vordienstzeiten Auswirkung auf die Unverfallbarkeit des betrieblichen Versorgungsanrechts haben, richtet sich danach, ob die Anrechnungsklausel aus der Zeit vor der Einführung der Unverfallbarkeit durch die Grundsatzentscheidung des BAG (BB 1972, 1005) bzw. durch das BetrAVG stammt. Ist sie älter, so ist i.d.R. davon auszugehen, daß die Parteien die Auswirkung der Anrechnung auf die Unverfallbarkeit nicht bedacht haben. In diesen Fällen ist die Auswirkung nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Unverfallbarkeit zu beurteilen. Für spätere Anrechnungsklauseln ist die Bedeutung für die Unverfallbarkeit anzunehmen, wenn die Vereinbarung über die Anrechnung von Vordienstzeiten keine entsprechende Einschränkung enthält (etwa die Beschränkung der Wirkung auf die Erfüllung der Wartezeit und/oder die Verbesserung der Leistungshöhe der betrieblichen Altersversorgung).