BGH - Urteil vom 01.03.2000
VIII ZR 177/99
Normen:
BGB §§ 535, 558, 196 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BB 2000, 899
DAR 2000, 302
DB 2000, 1068
MDR 2000, 637
NJW-RR 2000, 1303
WM 2000, 1009
ZIP 2000, 797
ZfS 2000, 296
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Neuruppin,

Verjährung von Ansprüchen des Leasinggebers nach planmäßigem Vertragsablauf

BGH, Urteil vom 01.03.2000 - Aktenzeichen VIII ZR 177/99

DRsp Nr. 2000/2766

Verjährung von Ansprüchen des Leasinggebers nach planmäßigem Vertragsablauf

»Beim Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung verjährt der Anspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Minderwertausgleich wegen der nach planmäßigem Vertragsablauf erfolgten Rückgabe des Leasingfahrzeugs in einem nicht vertragsgerechten Zustand nicht nach § 558 BGB in sechs Monaten, sondern gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB in zwei Jahren.«

Normenkette:

BGB §§ 535, 558, 196 Abs. 1 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Gemäß "Geschäftsfahrzeug-Leasing-Bestellung" vom 8. Dezember 1993 schloß der Zeuge B. auf Vermittlung der Klägerin mit der V. Leasing GmbH einen Leasingvertrag über einen von der Klägerin zu liefernden Lastkraftwagen VW LT 31 TD MR HR-Kasten. In dem Bestellformular sind die Vertragsdauer mit 36 Monaten und die jährliche Fahrleistung mit 60.000 Kilometern angegeben. Mehr- oder Minderkilometer werden danach jeweils mit 10 bzw. 6 Pfennig abgegolten. Die monatlichen Leasingraten betragen - nach einer Sonderzahlung in Höhe von 2.700 DM bei Auslieferung des Fahrzeugs - 996 DM (alle Beträge ohne Umsatzsteuer). In den auf der Rückseite des Bestellformulars und im Anhang dazu abgedruckten "Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge" heißt es unter anderem:

"XVI. Rückgabe des Fahrzeugs

1. ...