EuGH - Schlussantrag vom 17.12.2015
Rs. C-550/14
Normen:
RL 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 198 Abs. 2; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Østre Landsret [Dänemark],

Verlagerung der Mehrwertsteuerschuld bei Lieferung von Barren aus zufälliger Verschmelzung von Schrott und goldhaltigen Metallgegenständen; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Berufungsgerichts für die Region Ost

EuGH, Schlussantrag vom 17.12.2015 - Aktenzeichen Rs. C-550/14

DRsp Nr. 2016/9729

Verlagerung der Mehrwertsteuerschuld bei Lieferung von Barren aus zufälliger Verschmelzung von Schrott und goldhaltigen Metallgegenständen; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Berufungsgerichts für die Region Ost

Tenor:

Art. 198 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie findet Anwendung auf Barren, die wie diejenigen des Ausgangsrechtsstreits aus einer zufälligen groben Verschmelzung verschiedener verschrotteter goldhaltiger Metallgegenstände bestehen und die einen Goldfeingehalt von über 500 Tausendsteln aufweisen.

Normenkette:

RL 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 198 Abs. 2; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

I - Einleitung

1. "Nach Golde drängt, am Golde hängt doch alles", sinniert Gretchen in Johann Wolfgang von Goethes "Faust" zum Verhältnis von Schmuck und natürlicher Schönheit(2). Wie wäre ihr wohl zumute und welche weiteren Gedanken würden sie bewegen, wenn das Gold der Kette und der Ohrringe, in denen sie sich so gut gefällt, u. a. aus den Zähnen anderer Menschen stammte? So nämlich könnte es sich in der vorliegenden Rechtssache ergeben, welche die mehrwertsteuerliche Behandlung einer Lieferung von Goldbarren zum Thema hat, die aus vielerlei wiederverwerteten Goldgegenständen zusammengesetzt sind und aus denen wiederum Schmuck und anderes hergestellt werden soll.