Die am 13. Februar 1976 geschlossene Ehe der Parteien, in der der gesetzliche Güterstand galt, wurde auf am 29. April 1986 zugestellten Scheidungsantrag geschieden. Nunmehr verlangt die Klägerin Zugewinnausgleich.
Sie hatte weder bei der Eheschließung noch bei der Zustellung des Scheidungsantrags Vermögen. Ob der Beklagte zur Zeit der Eheschließung Vermögen besaß, und zwar in Form eines Sparguthabens, ist zwischen den Parteien streitig. Sein Vermögen zur Zeit der Zustellung des Scheidungsantrags belief sich auf 94.295,66 DM. Dabei handelte es sich im wesentlichen um ein mit einem Haus bebautes Grundstück im damaligen Verkehrswert von 250.000 DM, dem erhebliche Verbindlichkeiten, insbesondere aus Baumaßnahmen, gegenüberstanden.
Das genannte Hausgrundstück hatte der Beklagte aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrages vom 17. August 1978 von seiner Mutter erworben; am 17. Januar 1979 war er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Der Übernahmevertrag sah inhaltlich folgende "Gegenleistungen" für die Eigentumsübertragung vor:
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|